Trotz Vollmacht kann es vorkommen, dass angesprochene Stellen DOWAS oder einen Mitarbeiter als Person nicht als Vertreter des Mandanten anerkennen / zulassen.
In der Regel führt das dann dazu, dass sich der Mandant durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann.
Die Kosten werden dann übernommen von der betreffenden Behörde oder dem Staat im Rahmen der Beratungs-, Prozesskostenhilfe (ugs.: "Armenrecht").
Gleichzeitig kann DOWAS bestätigen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war. Dieses ist Voraussetzung für die Beauftragung eines Rechtsanwalts auf Staatskosten.
Selbstverständlich nehmen alle Rechtsanwälte, die mit DOWAS in Kooperation zusammenarbeiten, diese Mandate auch auf Basis des "Armenrechts" an!
Ferner leitet DOWAS nach Rücksprache mit dem Mandanten die Akten und alle erforderlichen Informatinen direkt an die Rechtsanwälte weiter und bleibt auch mit diesen im Kontakt, sofern sich der Mandant trotzdem auch von DOWAS vertreten lässt (z. B. im Bezug auf andere Stellen, die DOWAS zulassen).
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Folgende Stellen haben bisher DOWAS oder einen Mitarbeiter (z. B. W. Pühringer) zurückgewiesen (Stelle - Jahr - Grund*):
- Sozialamt 4 - 2000 - § 13 SGB X Abs. 5 i. V. m. § 73 Abs. 6 SGG u. RBerG
- ARGE AC - 2005 - § 13 Abs. 1 VwVfG
- Dienstaufsicht 9 - 2006 - § 14 Abs. 5 VwVfG i. V. m. diversen §§ (1, 3, 7, 8) d. RBerG [nach Erstattung einer für die betr. Behörde unangenehmen Dienstaufsichtsbeschwerde] [Zurückweisung betrifft nicht die Zusammenarbeit mit der betreffenden Behörde an andereer Stelle, wo ich nicht unangenehm tätig werde.]
- ARGE AC - 2006 - § 14 Abs. 5 VwVfG i. V. m. diversen §§ (1, 3, 7, 8) d. RBerG
[gegen diese Zurückweisung wurde Widerspruch eingelegt, über den aktuell noch nicht entschieden ist.]
Vollständige Aufzählung aller 'negativen' Stellen.
* Als Grund wurder der von der Stelle genannte Gesetzestext angeführt. unabhängig davon, ob er im Einzelfall einschlägig war, oder nicht.
Wir haben aus den Ablehnungen gelernt und u. a. Formfehler , die die Zurückweisung verursachten, in der aktuellen Arbeit abgestellt. Diese o. g. Gründe mögen also jetzt nicht mehr angebracht sein. Trotzdem mag sich eine Behörde auch heute noch auf o. g. Rechtsgrundlagen stützen, wenn sie DOWAS oder einen Vertreter zurückweisen möchte. Hilfreich ist für diesen Zweck auch der Text aus dem § 157 ZPO u. § 14 VwGO.
DOWAS wird je nach Einzelfall eine Zurückweisung nicht rechtlich hinterfragen, sondern auch dann hinnehmen, wenn sie ggf. rechtlich unbegründet ist.
Da nach einer Zurückweisung die kooperierenden Rechtsanwälte den Mandanten übernehmen , entsteht kein Schaden für den Mandanten und auch durch eine fehlerhafte Zurückweisung kann die Notwendigkeit der rechtsanwaltlichen Vertretung bewiesen werden.
Stellen, die die Arbeit von DOWAS schätzten und DOWAS als Vertreter der Mandanten auf Grundlage der rechtlich geprüften Vollmachten zuließen, sind z. B.:
- Amtsgericht Aachen
- AOK Rld.
- Arbeitsamt / Agentur für Arbeit AA, AC
- ARGE AA, AC, Bonn
- Ärzte (Haus- und Fachärzte)
- Ausländeramt AC
- BAFÖG-Stelle für Schüler-Bafög AC, Bonn
- Barmer EK Bonn
- Finanzamt Aachen
- GEZ
- Jugendamt 4, 9, AC, AA, RA
- Kliniken, Krankenhäuser
- Knappschaft (Kranken-, Pflegekasse)AA
- Polizei
- Rentenstelle 9
- Schulen AC
- Signal-Iduna Krankenversicherung
- Staatsanwaltschaft
- Sozialamt 3, 4, 8, 9, AC, AA, RA
- Sozialgericht Aachen
- Sparkasse Aachen
- Universität Bonn
- Vermieter, div.
- Versorgungsamt
- Wohnungsamt AA
Beispielhafte Aufzählung ohne Vollständigkeit aller 'positiven' Stellen.
Überschneidungen liegen daran, dass Gründe der Zurückweisung behoben werden konnten oder bei späteren Fällen keine Zurückweisung mehr erfolgte.
Im Jahr 2010 wurde ich zunächst durch die Stadt Würselen zurückgewiesen, meinem Widerspruch wurde aber in vollem Umfang stattgegeben und die Stadt Würselen kooperierte anschließend.
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