DOWAS leistet Hilfe gemäß §§ 67 ff. SGB XII
Seit dem 01.01.2005 regelt das Sozialgesetz, dass bestimmten Personen besonders geholfen werden muss. Das besondere dabei ist, dass dieses keine 'Kann-Verordnung' ist, sondern eine verbindliche Anweisung des Gesetzgebers, die befolgt werden muss.
Auch die Frage, wer denn nun von diesem Gesetz betroffen ist, wer also als Person in diesem Sinen gilt, kann nicht mehr durch die Gemeinde oder gar den Sachbearbeiter vor Ort festgesetzt werden, sondern durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales.
Damit haben endlich alle betroffenen Personen einen Rechstanspruch auf soziale Hilfe. Diese Hilfe darf auch nicht aus finanziellen Gründen verwehrt werden.
Wir bergrüßen diese Neuerung und sind gerne bereit, unseren Beitrag bei der Erfüllung dieses Gesetzes zu erbringen.
Durch Einzelfallbetreuung (sog. 'Case-Management') gewährleisten wir, dass den Personen, die Hilfe benötigen, optimal geholfen wird. Das Ziel ist die Überwindung des vorübergehenden Zustandes der Hilfsbedürftigkeit und Mitwirkung des Betroffenen.
Gerne beteiligen wir auch andere Stellen bei der Lösung der Probleme, dabei folgen wir auch der gesetzlichen Forderung, dass diese Hilfeleistungen als Gesamtleistung verschiedener Hilfsstellen zu erbringen sind.
Als Einzelfallcoach bilden wir für den Hilfeersuchenden die zentrale Anlaufstelle.
Hier unterstzützen wir den Betreuten mit verschiedensten Möglichkeiten:
- Hilfe beim Ausfüllen von Formularen
- Kopieren
- Erhält Aktenordner zur Archivierung seiner Unterlagen
- Wir beatworten Fragen.
- Der Mandant telefoniert, ...
- recherchiert im Internet, ...
- schreibt am PC Briefe oder Bewerbungen, ...
- hilft bei einfachen Aufgaben mit und erfährt positives Feedback.
- Während seines Aufenthaltes bei DOWAS erlebt der Hilfeersuchende eine gewaltfreie, höfliche und sozial anregende Atmosphäre in die er integriert wird.
Probleme werden ausschließlich durch rechststaatliche Methoden gelöst, nötigenfalls durch Hilfe unserer Juristen und Rechtsanwälte, mit denen wir als Kooperationspartner sehr eng zusammen arbeiten.
Wir glauben, dass der Gesetzgeber diese Art von Heilfe meinte, als er die §§ 67 ff. erließ.
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