Fördermittelberatung durch Unternehmensberater ist keine unerlaubte Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes
Ein nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG nicht der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG bedürftiges Geschäft liegt vor, wenn ein Unternehmensberater Hilfestellung bei der Beantragung von Fördermitteln aus einer im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Existenzgründerberatung empfohlenen öffentlichen Förderung leistet.
Die von Unternehmensberatern beworbene Beratung über öffentliche Fördermittel ist wirtschaftlich notwendiger Teil sowohl bei einer Beratung zur Gründung von Unternehmen als auch bei einer begleitenden Unternehmensberatung und somit keine Rechtsberatung.
Die durch eine Unternehmensberatungsgesellschaft angebotene Beratung über Fördermittel der öffentlichen Hand ist keine Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung. Sowohl die Durchführung als auch das Angebot dieser Tätigkeit ist erlaubnisfrei, da aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten der Werbung, die Fördermittelberatung ihren Kern und Schwerpunkt auf dem Gebiet erlaubnisfreier, zulässiger Geschäftsbesorgung hat. Wird im Einzelfall die Beurteilung rechtlicher Fragen erforderlich, muss der Unternehmensberater seinerseits jedoch Rechtsrat einholen.
Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 28.03.2002, Az. 2 U 121/00
BGH, Urteil vom 24.02.2005, Az. I ZR 128/02
Vgl. auch: BGH, Beschluss vom 26.01.2006, Az. III ZR 139/05
UWG § 1, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 13, RBerG Art. 1 § 1, RBerG Art. 1 § 5 Nr. 1
Reparaturkostenübernahmebestätigung stellt Berechtigung dar, auf Grund derer mit befreiender Wirkung an einen Dritten geleistet werden kann
Ist eine Versicherung (unwiderruflich) angewiesen, die Reparaturkosten für den Fall der Bestätigung des Haftpflichtschadenfalls direkt an den Reparaturbetrieb zu zahlen, liegt darin eine Ermächtigung, auf Grund derer mit befreiender Wirkung an einen Dritten geleistet werden kann und ein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten erlischt. In der Verwendung eines Formulars "Reparaturkosten-Übernahmebestätigung" liegt für sich allein in der Regel noch keine erlaubnispflichtige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2006, Az. I-1 U 156/05
BGB § 362 Abs. 2, BGB § 185
Steuerberater darf die Übernahme von Testamentsvollstreckungen im Internet anbieten
Ein Steuerberater verfügt nicht über die für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erforderliche Erlaubnis. Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker liegt überwiegend auf rechtlichem und nicht auf wirtschaftlichem Gebiet. Keine Anwendung einer Ausnahmevorschrift (Art. 1 § 3 Nr. 6 oder Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG) möglich. Trotzdem kein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG, weil bei der geschäftsmäßigen Tätigkeit insgesamt die rechtliche Seite nicht im Vordergrund steht. Dabei hängt die Beurteilung nicht vom jeweiligen Einzelfall ab. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist entscheidend, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung der Rechtspflege auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann und ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung des Inhalts des Geschäfts wünscht oder zumindest erkennbar erwartet.
BGH, Urteil vom 11.11.2004, Az. I ZR 182/02
RBerG Art. 1 § 1,UWG §§ 3,4 Nr. 11
Erbenermittler darf dem ermittelten Erben die zur Nachlassabwicklung gebotenen rechtsbesorgenden Tätigkeiten unaufgefordert anbieten
Ein als Rechtsbeistand in Nachlassangelegenheiten zugelassener Erbenermittler darf dem von ihm ermittelten Erben die zur Nachlassabwicklung gebotenen rechtsbesorgenden Tätigkeiten unaufgefordert anbieten. Zu einer wirtschaftlich vernünftigen Betätigung als Erbenermittler zählt, dass dieser mit dem Erben in geschäftlichen Kontakt kommt, der sich sinnvollerweise auf die mit der Nachlassabwicklung zusammenhängenden Tätigkeiten erstreckt. Insoweit ist ein Erbenermittler in seinem Gewerbe lediglich den allgemeinen Werberegeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterworfen.
BGH, Urteil vom 01.06.2006, Az. I ZR 143/03 (Erbenermittler)
2. AVO RBerG § 1 Abs. 3, GG Art. 12 Abs. 1, BRAO § 43b
Anmerkung zu BGH Urteil I ZR 213/01 v. 11.11.2004
Die Entscheidung des BGH, dass eine Testamentsvollstreckung grundsätzlich nicht von Art. 1 § 1 RBerG erfasst wird, lässt sich auch auf bestimmte Geschäftsbesorger bzw. GbR-Geschäftsführer übertragen.
Dr.Johannes Lang , ZfIR 2005, 356-357
RBerG Art. 1 § 1
Berufserfahrene Volljuristen bedürfen zur unentgeltlichen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten keiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
Eine verfassungskonformen Anwendung des Art. 1 § 1 RBerG, die eine unentgeltliche geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung nicht verbietet, kann durch eine restriktive Auslegung des Begriffs der "Geschäftsmäßigkeit" in Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG erreicht werden.
Niedersächsisches OVG, Urteil vom 08.12.2005, Az. 8 LB 119/03
RBerG Art. 1 § 1
Keine unerlaubte Rechtsberatung trotz Abtretung von Forderungen gegen den Schädiger eines Verkehrsunfalls
Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.
BGH, Urteil vom 05.07.2005, Az. VI ZR 173/04
RBerG Art. 1 § 1
Rechtsbesorgungen durch Nicht-Juristen sind nicht wettbewerbswidrig, wenn Kernbereich der Anwaltstätigkeit nicht betroffen ist
Eine nicht juristisches Unternehmen handelt gegenüber Rechtsanwälten und anderen Erlaubnisträgern nicht wettbewerbswidrig, wenn es Organaufgaben wahrnimmt, vertragliche Rechte geltend macht und Stimmrechte ausübt und damit nach dem Rechtsberatungsgesetz Rechtsbesorgungen durchführt. Der wettbewerbsrechtliche Schutz erstreckt sich nicht auf solche Rechtsbesorgungen, die wie vorliegend nicht in den Kernbereich der üblicherweise von Anwälten angebotenen und nach ihrer besonderen Qualifikation auch von ihnen optimal bearbeiteten Tätigkeit fallen.
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10.05.2005, Az. 6 W 80/05
RBerG Art. 1 § 1, UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 8, BRAO § 3
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