soziale Dienstleistungen

Rechtliche Hinweise
für Behörden:

(Diese Seiten wurden vor Inkrafttretens des RDG angefertigt, jetzt bleiben sie nur noch als Information hier erhalten. Die aktuelle Rechtslage sieht durch eine auf das RDG abgestimmte neue Vollmacht und eine geänderte Arbeitsweise anders aus. Zurückweisungen sind seit Inkrafttretens des RDG keine mehr vorgekommen.)

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DDOWAS ist ein gemeinnütziges
soziales Non-Profit-Unternehmen

Diese Hinweise gelten insbesondere für Behörden, entbinden aber nicht von der Pflicht, Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. diesen Hinweisen nachzugehen bzw. sich der berichteten Tatsachen anzunehmen und aktiv zu werden.

Mit Verweis auf die Ausführungen vor dem Aachener Verwaltungsgericht am 26. Sept. 2002, Az.: 1 K 2181/00 und anderen bisher ergangenen Stellungnahmen und Bescheiden und unter Berücksichtigung der Urteile des BGH vom 11.11.2004, Az. I ZR 182/02 und vom 01.06.2006, Az. I ZR 143/03 und des Beschlusses des BGH vom  26.01.2006, Az. III ZR 139/05 und weiterer Urteile ergeht folgender Hinweis an Sie:

Sie dürfen die Tätigkeit von DOWAS bzw. Werner Pühringer sowohl

A)  gestatten und auf Grundlage der vorgelegten Vollmacht (uneingeschränkt) mit DOWAS bzw. W. Pühringer kooperieren,

als auch in Einzelfällen

B)  die Kooperation mit DOWAS bzw. W. Pühringer verweigern, unter Anwendung z. B. des § 14 Abs. 6 Satz 1 VwVfG.

Eine Zurückweisung unter Anwendung z. B. des § 14 Abs. 5 Satz 1 VwVfG ist nicht möglich, da insb. ein Verstoß gegen das RBerG nicht vorliegt.

Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das RBerG wurde im Sept. 2006 durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Den Bescheid über die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO können Sie hier sehen.

Außerdem wurde in ähnlichen Fällen höchstrichterlich genauso entschieden.
Hier kommen Sie zu einer Zusammenstellung verschieneder Urteile zu diesem Thema.

Durch diesen Link gelangen Sie zu einer Auflistung der Stellen, die DOWAS bisher zurückgewiesen oder zugelassen haben. Außerdem finden Sie hier Rechtsgrundlagen für eine neue Zurückweisung.

Es ergeht der Hinweis, dass im Fall einer Zurückweisung diese schriftlich erklärt und begründet werden muss. Diese Erklärung ermöglicht dann in Einzelfällen das Tätigwerden eines Rechtsanwaltes.

Rein vorsorglich mache ich darauf aufmerksam, dass die Tätigkeit von DOWAS kostenfrei ist, während die Arbeit eines Rechtsanwaltes mit Kosten verbunden ist, die ggf. der Zurückweisende (insb. im Fall einer Behörde im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Widerspruch gegen einen ergangenen Bescheid) tragen muss.

Die Alternative zu DOWAS ist immer schlechter:

Für den Betroffenen, weil er/sie dann alleine bleibt,

für die Behörde, weil dann ein Rechtswanwalt mit dem Mandanten arbeitet und dieser Rechtsanwalt seine Arbeit der Behörde in Rechnung stellt (gemäß § 63 SGB X)

und für uns alle, weil ein verzweifelter Mensch möglicherweise nur solch einen Ausweg sieht, der uns alle unangenehm betrifft.

Es ist für alle wichtig, dass Menschen in Notlagen solche Lösungsmöglichkeiten gezeigt werden, die sozial kompatibel sind und keine Straftaten nach sich ziehen.

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